Reklamation

  1. Vor der erstmaligen Verwendung der Ware ist der Käufer verpflichtet, die Gebrauchsanweisung für die Ware und etwaige Gewährleistungsbedingungen sorgfältig zu lesen und sich konsequent an diese Informationen zu halten. Die Frist zur Ausübung von Rechten aus der Haftung des Verkäufers für Mängel beginnt mit der Übernahme der Ware durch den Käufer zu laufen. (AGB, Artikel IX. Abs. 1.).

  2. Nach § 2104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden „BGB“ bezeichnet) ist der Käufer verpflichtet, die Ware so bald wie möglich nach Übernahme zu prüfen und sich von deren Eigenschaften und Menge zu überzeugen. Wenn der Käufer kein Verbraucher ist und ein Schaden festgestellt wird, wird der Schaden an der Ware vermerkt und der Verkäufer ist verpflichtet, einen angemessenen Rabatt zu gewähren oder neue Ware zu liefern. Eine spätere Reklamation mechanischer Schäden an der Ware kann nicht mehr anerkannt werden.

  3. Gemäß § 13 des Gesetzes Nr. 634/1992 Ges-Slg. über den Verbraucherschutz ist der Verkäufer verpflichtet, ord-nungsgemäß über den Umfang, die Bedingungen und die Art und Weise der Ausübung des Rechts aus mangelhafter Leistung („Reklamation“) sowie über den Ort zu informieren die Beschwerde kann eingereicht werden.

  4. Eine der Formen der Erfüllung dieser gesetzlichen Informationspflicht des Verkäufers sind die Reklamationsord-nung. Sie regeln sich nach § 2168, bzw. § 1814 Buchst. a) des BGB, der Verkäufer darf die vereinbarten Vorausset-zungen für die Anwendung der Mängelhaftung (bei Androhung der Unwirksamkeit) nicht zum Nachteil des Ver-brauchers vom Gesetz abweichen, so dass die Belehrung des Verbrauchers über seine Rechte den Umfang nicht ein-schränken darf seiner gesetzlichen Rechte in der Reklamationsordnung verletzen und ihn dadurch irreführen.

Artikel I.

Wann Sie den Anspruch auf Gewährleistung haben

  1. Dem Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genann-ten Gefahrenübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrenübergang bereits vorliegt, aber erst später erkennbar wird.

  2. Der Verkäufer haftet aber nur dafür, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei ist, nicht aber für die unbegrenzte Haltbarkeit der Sache, Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch.

  3. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer kann aber diese Vermutung widerlegen.

  4. Der Anspruch auf Gewährleistung besteht von BGB wegen automatisch. Einen Anspruch aus den Gewährleistungs-rechten haben Käufer, wenn die gekaufte Ware nicht dem entspricht, was der Verkäufer zugesichert hat oder die Ware unerwartet nicht dem Zweck dient, zu dem sie der Kunde gekauft hat. Laut Gewährleistung darf der Kunde beim Kauf von mangelhafter Ware diese bis zu 24 Monate reklamieren.

  5. Für Kaufverträge mit Verbrauchern, die seit dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden gelten zudem neue Regeln. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

  6. Zudem gilt seit diesem Jahr, dass die Verjährung von Ansprüchen wegen eines geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Ver-braucher übergeben wurde. Weitere Informationen lesen Sie bitte in den Reklamationen.

  7. Weist die gelieferte Ware Mängel auf, kommen die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts zum Tragen.

  8. Aus etwaigen Mängeln können Ansprüche nur abgeleitet werden, wenn die Reklamation innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung erfolgt.

  9. Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist, für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, oder der Verkäufer dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, ist der Kunde berechtigt Preisminderung oder Wandlung (gänzli-che Aufhebung des Vertrags) zu begehren. (AGB, Artikel VIII. und Artikel IX.).

  10. Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Recht auf Wandlung. Glasbruch ist von der Gewährleistung ausge-nommen.

  11. Bei begründeter Beanstandung ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Ersatzleistung (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), Wandlung oder Kaufpreisminderung berechtigt; abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung besteht. Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadener-satzansprüche, sind außer für den Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ausgeschlossen.

Artikel II.

Rechten des Käufers-Verbrauchers aus der Haftung für Leistungsmängel folgende Rechte

  1. Das Recht auf kostenlose Reparatur der Ware, wenn eine solche Reparatur möglich ist;

  2. Das Recht auf Lieferung neuer Waren oder den Ersatz eines Teils davon, wobei dieses Recht dann ausgeübt werden kann, wenn die Lieferung neuer Waren oder eines Teils davon eine angemessene Lösung der Reklamation hinsich-tlich der Art des Mangels darstellt.

  3. Von Angemessenheit wird für diese Zwecke beispielsweise dann ausgegangen, wenn der Mangel nicht durch Repa-ratur behoben werden kann, oder eine solche Reparatur sich als finanziell oder zeitlich unwirtschaftliche Lösung er-weist.

  4. Das Recht auf Lieferung neuer Waren oder Ersatz eines Teiles davon hat der Verbraucher auch dann, wenn es sich um einen behebbaren Mangel handelt, die Waren jedoch aufgrund des wiederholten Auftretens des Mangels (nach der Reparatur – d. h., wenn derselbe Mangel in derselben Weise insgesamt dreimal auftritt und dieser Mangel min-destens zweimal repariert wurde) oder aufgrund der großen Anzahl von Mängeln nicht ordnungsgemäß verwendet werden kann;

  5. Das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag kann ausgeübt werden, wenn es nicht möglich ist, die Ware zu reparieren, neue Waren zu liefern oder deren Teile zu ersetzen (sofern die Bedingungen dieses Rechts erfüllt sind). Darüber hi-naus ist es möglich, dieses Recht zu nutzen, wenn die Ware eine größere Anzahl von Mängeln aufweist oder auf-grund des wiederholten Auftretens des Mangels nach der Reparatur nicht ordnungsgemäß verwendet werden kann.

Artikel III.

Reklamation von Warenmängeln

  1. Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Tut er dieses nicht, so hat er nicht ordnungsge-mäß geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Ansprüche (Gewährleistungsrechte) gegen ihn zu.

  2. Die Ware muss sich zur Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Waren derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kun-de erwarten durfte.

  3. Für beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte gilt: Aus etwaigen Mängeln können Ansprüche nur abgeleitet wer-den, wenn die Reklamation innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung erfolgt.

  4. Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist, für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, oder der Verkäufer dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, ist der Kunde berechtigt Preisminderung oder Wandlung (gänzli-che Aufhebung des Vertrags) zu begehren.

  5. Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Recht auf Wandlung. Glasbruch ist von der Gewährleistung ausge-nommen.

  6. Bei begründeter Beanstandung ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Ersatzleistung (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), Wandlung oder Kaufpreisminderung berechtigt; abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung besteht. Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadener-satzansprüche, sind außer für den Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ausgeschlossen.

Artikel IV.

Ihre Möglichkeiten bei mangelhafter Ware

  1. Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, haben Sie gegen den Verkäufer verschiedene Rechte.

  2. Der Käufer hat bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Der Verkäufer ist dabei verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes kann dies auch bedeuten, dass der Verkäufer einen Vorschuss auf die Transportkosten an den Käufer zahlen muss.

  3. Der Käufer ist folglich berechtigt, die Verbringung der Kaufsache an den Geschäftssitz des Verkäufers für eine Begutachtung im Rahmen eines Nacherfüllungsverlangens von der Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig zu machen.

  4. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Ver-käufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Be-tracht. Neu ist seit Anfang 2022, dass die Fristsetzung auch konkludent erfolgen kann. Das heißt, dass der Verbrau-cher auch dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er den Verkäufer auf den Mangel hingewiesen hat und trotz angemessener Wartezeit keine Rückmeldung erhalten hat.

  5. Waren können auch trotz sorgfältiger Verpackung beschädigt werden. Auch wenn Bsp. Kartons von außen keine Druckstellen aufweisen bitten wir darum, sofort bei Empfang die Ware zu kontrollieren und Transportschäden der Spedition, Paketdienst oder DHL zu melden, um eine Tatbestandsaufnahme erstellen zu lassen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

  6. Es kann fertigungsbedingt zu kleinen Fehlstellen wie Lufteinschlüssen kommen. Die Farbe ändert sich im Laufe der Zeit durch die Sonneneinstrahlung und wird dunkler. So haben neu gefertigte Teile einen anderen Farbton, der sich aber innerhalb einiger Zeit angleicht. Diese Abweichungen sind Eigenschaften des Materials und kein Grund für eine Reklamation.

Artikel V.

Anerkennung einer Reklamation

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet Im Falle eines Mangels die Reklamationsabteilung des Verkäufers per E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kontaktieren. Im Fall, dass die Reklamation aufgrund der Beschreibung von Verbraucher im Formular für Gewährleistungsanspruch und nach beigefügten Fotos des reklamierten Produkts, der Verkäufer die Reklamation berechtigt anerkennt, der Verbraucher schickt das reklamierte Produkt per Post an fol-gende Adresse: JaHan s. r. o., Újezd pod Troskami 65, CZ – 51263 Rovensko pod Troskami, Tschechische Repub-lik.

  2. Gemäß § 19 Abs. 3 des Verbraucherschutzgesetzes Ges.-Slg. hat der Verkäufer oder sein bevollmächtigter Mitarbei-ter über die Beschwerde unverzüglich, in komplexen Fällen innerhalb von drei Werktagen, zu entscheiden. Diese Frist schließt nicht die Zeit ein, die je nach Art des Produkts für eine fachmännische Beurteilung des Fehlers erfor-derlich ist.

Artikel VI.

Reklamationsfrist

  1. Die Reklamation wird unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage nach Geltendmachung der Reklamation, beigelegt, sofern Verkäufer und Käufer nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren. Nach Ablauf dieser Frist hat der Käufer-Verbraucher die gleichen Rechte wie im Falle einer wesentlichen Verletzung des Kaufvertrags.

  2. Der Verkäufer stellt dem Käufer-Verbraucher eine schriftliche Bestätigung darüber aus, wann der Käufer-Verbraucher seine Reklamation geltend gemacht hat, was ihr Inhalt ist und welche Abwicklungsmethode er ver-langt. Darüber hinaus stellt der Verkäufer dem Käufer-Verbraucher eine Bestätigung des Datums und der Art der Abwicklung der Reklamation einschließlich einer Bestätigung über die Ausführung der Reparatur und ihrer Dauer aus.

  3. Im Falle einer abgelehnten Reklamation stellt der Verkäufer dem Käufer-Verbraucher eine schriftliche Begründung für diese Ablehnung aus.

  4. Der Käufer hat Anspruch auf Erstattung der unvermeidlichen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten aus der Haftung für Mängel entstehen. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag aufgrund eines Mangels an der Ware hat der Käufer-Verbraucher auch Anspruch auf Erstattung der bei einem solchen Rücktritt unvermeidlich anfallenden Kosten.

Artikel VII.

Gewährleistungsfrist

  1. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sache über den Zeit-raum eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen.

  2. Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Ge-schäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken.

  3. Für Kaufverträge mit Verbrauchern, die seit dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden gelten zudem neue Regeln. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

  4. Zudem gilt seit diesem Jahr, dass die Verjährung von Ansprüchen wegen eines geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Ver-braucher übergeben wurde.

Bevor Sie etwas zurückschicken bitten wir Sie uns ein kurzes Formular für Gewährleistungsanspruch auszufüllen per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! als Anlage beilegen mit den entsprechenden Fotos zu schildern und unsere Antwort abzuwarten.
Die Anlage dieser Reklamation ist das Formular für den Gewährleistungsanspruch.

Erstellungsdatum: 10. 05. 2022